Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung
GewvollzVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Darüber hinaus wird der Umfang der polizeilichen Befugnisse für Bedienstete gemäß § 2 geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/1#abs-2 (2) Sollte die Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, auf der Grundlage des § 35 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW, in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung zur Gefahrenabwehr unerlässlich sein, erfolgt die Unterbringung, unabhängig von der Gewahrsamsdauer, in den gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 vorgesehenen Zellen. Unerlässlich ist eine Unterbringung dann, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht kommt, insbesondere weil eine Übergabe an Erziehungsberechtigte oder das Jugendamt ausscheidet. Es sind die personensorgeberechtigten und erziehungsberechtigten Personen sowie das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit diesen die für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dabei kann insbesondere von den zeitlichen Begrenzungen und Vorgaben im Rahmen der Regelungen des § 8 Absatz 4, § 10, § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 4 zugunsten des Kindes oder Jugendlichen abgewichen werden. Die Zuständigkeit für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen obliegt dabei der Polizei.