Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung

GewvollzVO

§ 10 Aufenthalt im Freien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Sofern Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen, kann in Gewahrsam genommenen Personen ermöglicht werden, sich täglich bis zu 45 Minuten unter Aufsicht im Freien aufzuhalten. In den Fällen, in denen die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, ist den in Gewahrsam genommenen Personen zu ermöglichen, sich täglich bis zu 45 Minuten unter Aufsicht im Freien aufzuhalten, sofern auch hier keine Gründe der Sicherheit entgegenstehen.

§ 9 § 11