Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung

GewvollzVO

§ 5 Einlieferung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/5#abs-1 (1) In Gewahrsam genommenen Personen ist ein Merkblatt mit der Belehrung über ihre Rechte und Pflichten in einer verständlichen Sprache auszuhändigen. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihres Entwicklungsstands über ihre Rechte und Pflichten zudem mündlich in einer für sie verständlichen Sprache zu belehren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/5#abs-2 (2) In Gewahrsam genommenen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist Gelegenheit zu geben, die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates zu unterrichten.

§ 4 § 6