Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung

GewvollzVO

§ 14 Besuche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/14#abs-1 (1) In Gewahrsam genommene Personen dürfen Besuch von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen, Geistlichen und konsularischen Vertreterinnen und Vertretern in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten empfangen. Im Übrigen sind Besuche nur im Einverständnis mit der sachbearbeitenden Dienststelle zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/14#abs-2 (2) Die Zulassung der Personen nach Absatz 1 zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Gewahrsams erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/14#abs-3 (3) Besuche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall

1. die Sicherheit oder Ordnung des Gewahrsamsbetriebs gefährdet würde,

2. der Zweck des Gewahrsams dies erfordert oder

3. bei Personen, die aus strafprozessualen Gründen in Gewahrsam genommen werden, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu befürchten ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/14#abs-4 (4) Die Besuchszeit ist grundsätzlich auf 15 Minuten zu beschränken. Soweit die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, soll grundsätzlich eine wöchentliche Gesamtbesuchsdauer von einer Stunde ermöglicht werden. Das Nähere regelt die Dienststelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/14#abs-5 (5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Polizei übergeben werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/14#abs-6 (6) Besuche werden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung überwacht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/14#abs-7 (7) Der Besuch kann nach Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen und Besucher oder der in Gewahrsam genommenen Personen die Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

§ 13 § 15