§ 35a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/35a#abs-1 (1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/35a#abs-2 (2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf. 2Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/35a#abs-3 (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/35a#abs-4 (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 35a GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.10.1987 – I R 126/83Zitiert von 4
- BFH, 09.07.1986 – I R 85/83Zitiert von 26
- BFH, 22.08.1984 – I R 102/81Zitiert von 7
- FG München, 19.07.2024 – 8 K 1418/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.03.2019 – 14 E 540/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.11.2018 – 14 B 1121/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.10.2018 – 14 B 961/18Zitiert von 2
- OLG Köln, 06.07.2017 – 7 U 185/16
- VGH Hessen, 17.12.2013 – 5 A 329/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35a GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 35a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.