§ 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. 2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro übersteigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 Euro jährlich anzusetzen.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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