§ 159 Übergangsregelung zu § 34a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/159#abs-1 (1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/159#abs-2 (2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/159#abs-3 (3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 159 GewO →
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Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 159 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2666)
BGBl. 2018 I S. 2666
BGBl. 2018 I S. 2666 Gesetzgebungsmaterialien
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24.04.2013 Ausfertigung
§ 159 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I 930)
BGBl. 2013 I S. 930
BGBl. 2013 I S. 930
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04.03.2013 Ausfertigung
§ 159 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I 362)
BGBl. 2013 I S. 362
BGBl. 2013 I S. 362 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.