§ 158 Übergangsregelung zu § 14
Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.06.2022 Ausfertigung
§ 158 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 918 539)
BGBl. 2022 I S. 918
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