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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 918
BGBl. 2022 I S. 918 · 6.168 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zum Übergang des Bewacherregisters vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
„§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermäch-
tigung“.
b) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:
„§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probe-
betrieb“.
2. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-
ermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle“ werden durch die Wörter
„Statistischen Bundesamt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bewacherregister ist räumlich, orga-
nisatorisch und personell von den Bereichen,
die Aufgaben der Bundesstatistik wahrneh-
men, getrennt zu führen.“
c) In Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe d wird die
Angabe „§ 17“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des
Inneren, für Bau und Heimat und dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
wird ermächtigt,“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium des Innern und für Heimat wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,“
ersetzt.
3. In § 34a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“
ersetzt.
4. § 158 wird wie folgt gefasst:
„§ 158
Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
(1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022
in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung an-
zuwenden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt
zum 10. Oktober 2022 die im Bewacherregister
nach § 11b gespeicherten Daten. Das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach
Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis
einen Monat nach der Übermittlung speichern.
Danach sind die personenbezogenen Daten beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu
löschen. Die Speicherung nach Satz 2 dient aus-
schließlich der Absicherung der Inbetriebnahme
des Bewacherregisters beim Statistischen Bundes-
amt im Falle eines dortigen Datenverlustes. Das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf
im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetrieb-
nahme des Bewacherregisters beim Statistischen
Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b
gespeicherten Daten erneut an das Statistische
Bundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 ge-
nannten Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezo-
genen Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu
anderen Zwecken verarbeitet werden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle darf vor der Übertragung der Aufgabe der
Führung des Bewacherregisters dem Statistischen
Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b ge-
speicherten Daten übermitteln. Zweck dieser Über-
mittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im
Bewacherregister nach § 11b erfassten Daten von
den informationstechnischen Systemen des Bun-
desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die
informationstechnischen Systeme des Statistischen
Bundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit
der einzelnen Bestandteile der informations-
technischen Systeme für das Bewacherregister im
Statistischen Bundesamt. Das Statistische Bundes-
amt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten aus-
schließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken
verarbeiten. Das Statistische Bundesamt hat die
Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung
nach Satz 2 abgeschlossen ist. Die Erprobungszeit
endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Be-
wacherregisters im Statistischen Bundesamt.
(4) Die Übermittlung der Daten nach den Ab-
sätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu
protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregister-
verordnung gilt entsprechend. Die zu übermitteln-

den Daten werden als Speicherabzug übermittelt,
der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3
Satz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung un-
terliegt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle und das Statistische Bundesamt ergreifen
während der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende tech-
nische und organisatorische Maßnahmen zur Ge-
währleistung der Datensicherheit und zur Sicher-
stellung des Datenschutzes nach Maßgabe der
Datenschutz-Grundverordnung und des Bundes-
datenschutzgesetzes.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 19. Juni 2022
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 918. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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