§ 139i
Stand: 10.06.2019
(weggefallen)
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 139i GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 28.09.2016 – B 6 KA 25/15 R(Krankenversicherung - Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - hier: Ausschluss des homöopathischen Arzneimittels Otovowen® für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen nach Nr 38 der Anlage 3 AMRL - Gemeinsamer Bundesausschuss - Beurteilung der (Un-)Zweckmäßigkeit nach den methodischen Standards der evidenzbasierten Medizin - Verständnis des Begriffs "Otologika"/"Otologikum" - Bekanntmachung der tragenden Gründe iSv § 94 Abs 2 S 1 SGB 5)Zitiert von 6
- BSG, 01.03.2011 – B 1 KR 10/10 RKrankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Anfechtbarkeit durch Versicherte - Bildung von Festbetragsgruppen anhand des Inhalts der Arzneimittelzulassungen - Nachweis therapeutischer Verbesserungen mit der Folge eines Verbots der Aufnahme in eine Festbetragsgruppe evidenzbasiert anhand klinischer StudienZitiert von 69
- BSG, 01.03.2011 – B 1 KR 7/10 RKrankenversicherung - Festbetragsfestsetzung durch Spitzenverbände der Krankenkassen - Anfechtungsbefugnis der Arzneimittelhersteller - Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung - Verfassungsmäßigkeit - Festbetragsgruppe - Abstellen auf arzneimittelrechtliche Zulassung - Rechtmäßigkeit der Beschlüsse vom 29.10.2004 und 10.2.2006 zur Wirkstoffgruppe HMG-CoA-Reduktasehemmer - keine therapeutische Verbesserung von Atorvastatin - IQWiG - Richtigkeitsgewähr von gesetzeskonformen BewertungenZitiert von 61
- BSG, 01.03.2011 – B 1 KR 13/10 RZitiert von 7
- BSG, 09.08.2001 – B 11 AL 11/01 RArbeitslosenhilfe: Nur einmalige Berücksichtigung desselben Vermögens bei der Prüfung der Bedürftigkeit bei fortbestehender Arbeitslosigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 09.08.2001 – B 11 AL 9/01 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.08.2002 Ausfertigung
§ 139i neu gefasst und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.