§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Stand: 10.06.2019
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 133 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- ArbG Heilbronn, 01.03.2017 – 2 Ca 374/16Zitiert von 1
- BVerfG, 24.02.1953 – 1 BvL 21/51Handwerksordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 5. November 1946. Keine Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei Gesetzen, die vor Inkrafttreten des GG verkündet worden sindZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2019 – 11 Sa 1573/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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