§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.