Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.

§ 9 § 11