Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBVAnlage 1 (zu § 15b Absatz 1)
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.07.2026
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 552 — 554
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 06.05.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 24.07.2026 (siehe Fassungen).
-
06.05.2024 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.