Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBVAnlage 2 (zu § 15b Absatz 1)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 555)
Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein.
Änderungsverlauf
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09.05.2018 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
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