Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 14 Aufbewahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/14#abs-1 (1) Die in § 10 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/14#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
Änderungsverlauf
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09.05.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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