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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 700

BGBl. 2022 I S. 700 · 98.742 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 700
                                                     Verordnung
                                      zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
                                                            Vom 28. April 2022

   Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 sowie Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 des Kreislauf-

wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I

S. 212), von denen § 10 Absatz 1 Nummer 2 zuletzt

durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) und § 11 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise:

                             Artikel 1
                       Änderung der
                   Bioabfallverordnung1, 2
  Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die
1
  Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 22 Ab-
  satz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung
  bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt
  durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109)
  geändert worden ist.
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen

  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift werden die Wörter „landwirt-

    schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch ge-

    nutzten“ gestrichen.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle
              und Gemische, die zur Verwertung auf
              Böden aufgebracht, in Böden einge-
              bracht oder zu einem dieser Zwecke ab-
              gegeben werden, sowie“.
      bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „die“ das
          Wort „Vorbehandlung,“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
          eingefügt:

          „2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Be-
               handlung oder für die Gemischherstel-

               lung aufbereitet (Aufbereiter),“.
      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bio-

          abfälle“ die Wörter „hygienisierend oder bio-
          logisch stabilisierend“ eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701
     cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
         „5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in
             denen unbehandelte oder behandelte
             Bioabfälle oder Gemische auf- oder ein-
             gebracht werden sollen oder auf- oder
             eingebracht werden.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „in land-

         wirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben

         des Garten- und Landschaftsbaus“ durch

         die Wörter „, mit Ausnahme der Aufbringung

         auf forstwirtschaftliche Flächen“ ersetzt.

     bb) In Nummer 3a werden die Wörter „Artikel 2
         Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember

         2011 (BGBl. I S. 3044)“ durch die Wörter

         „Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni

         2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt und werden

         nach den Wörtern „in Verkehr zu bringen

         sind,“ die Wörter „mit Ausnahme derjenigen

         tierischen Nebenprodukte, die als verpackte

         Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte
         Materialien tierischer Herkunft, insbesondere
         als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Ver-
         wendung in einer Vergärungs- oder Kom-
         postierungsanlage, einschließlich einer Auf-
         bereitung, bestimmt sind,“ eingefügt.

  d) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
     gefügt:
     „1a. Aufbereitung:

          eigenständig oder im Rahmen der Behand-

          lung nach Nummer 2 oder 2a oder der

          Gemischherstellung durchgeführte me-

          chanische Vorbehandlung, insbesondere

          Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerklei-

          nern, Homogenisieren oder Konditionieren,

          von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1

          Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2

          weiter konkretisierter und durch die ergän-

          zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher

          gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2
          genannter und durch die ergänzenden Be-
          stimmungen in Spalte 3 näher gekenn-
          zeichneter biologisch abbaubarer Materia-
          lien und mineralischer Stoffe;“.

  b) In Nummer 5 wird im letzten Teilsatz nach dem

     Wort „gemeinsamen“ das Wort „Aufbereitung,“

     eingefügt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a
                     Anforderungen
             an die Fremdstoffentfrachtung
     (1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer
  dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und
  Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1
  Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von de-
  nen angenommen werden kann, dass sie den nach
  Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest-
  gelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der
  Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinba-
  rung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter,

Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch
eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absat-
zes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt
werden kann, dass der Kontrollwert nicht über-
schritten wird.
   (2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-
mischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte
Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen

angenommen werden kann, dass sie den nach Art

der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge-

legten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit er-

forderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung

im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3
und 4 durchzuführen.

   (3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem

Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf

einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen

auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Ab-

satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in

flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht

überschreiten, die

1. vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind,
2. vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur je-
   weils ersten Behandlung bestimmt sind und

3. vom Gemischhersteller für die Herstellung von
   Gemischen bestimmt sind.

Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte
Bioabfälle und Materialien, insbesondere für ver-
packte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammi-
ger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den
in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien
in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der

Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von

mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von

0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse

des Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt

bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus

der getrennten Sammlung von privaten Haushal-

tungen und des angeschlossenen Kleingewerbes

mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamt-

kunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert

nicht überschreiten darf.

   (4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung
haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-
mischhersteller bei jeder Anlieferung von in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materia-
lien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben

sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür,

dass

1. bei Bioabfällen und Materialien nach Absatz 3

   Satz 4 der Fremdstoffanteil von 3 vom Hundert,
   bezogen auf die Frischmasse des Materials,
   überschritten wird, können der Aufbereiter, der
   Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller
   unbeschadet einer Vereinbarung nach Absatz 1
   Satz 2 vom Anlieferer die Rücknahme der Bio-
   abfälle und Materialien verlangen,
2. bei übernommenen Bioabfällen und Materialien
   der nach Art der Bioabfälle und Materialien in
   Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten
   wird, haben der Aufbereiter, der Bioabfallbe-
   handler und der Gemischhersteller bei der Auf-
   bereitung, vor der weiteren Behandlung und Ge-
BGBl. 2022, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
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      mischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung
      durchzuführen.
  Der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der
  Gemischhersteller haben übernommene verpackte
  Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte
  Lebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und
  Materialien getrennt zu halten und vor einer Vermi-
  schung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung
  und Gemischherstellung eine gesonderte Verpa-
  ckungsentfrachtung durchzuführen. Bei der Ent-
  frachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst groß-
  stückigem Zustand aussortiert werden. Ergeben
  sich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffent-
  frachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der
  nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3
  festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben

  Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischher-

  steller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle

  und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunst-

  stoffen durchführen zu lassen.

     (4a) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-
  mischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Ma-
  terialien, insbesondere verpackte Lebensmittelab-
  fälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der
  Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4

  Satz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Ab-
  satz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten unter-
  suchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann
  auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle
  festlegen.
     (5) Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art
  der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge-
  legte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoff-
  entfrachtung überschritten wird, hat der Aufberei-
  ter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die
  für die Anlage zuständige Behörde über das Unter-
  suchungsergebnis und über die eingeleiteten Maß-
  nahmen unverzüglich zu informieren. Wird der nach
  Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest-

  gelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd-

  stoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen

  überschritten, soll die zuständige Behörde Maß-

  nahmen zur Behebung der Mängel anordnen. Wird
  aufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in über-
  nommenen Bioabfällen und Materialien der nach
  Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest-
  gelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd-
  stoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen
  überschritten, kann die zuständige Behörde die
  Annahme dieser Bioabfälle und Materialien unter-
  sagen.
     (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
  gegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler
  oder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen
  der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an
  Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen und
  die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Absatz 5
  Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (7) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und
  Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a
  Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vor-
  gaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von
  der zuständigen Behörde bestimmte Untersu-
  chungsstellen durchführen zu lassen. Für die Be-

  stimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1
  gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.“
5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
                         „§ 3c

        Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
     (1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf
  hin, dass die in dieser Verordnung genannten
  Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und be-
  handelte Bioabfälle und Gemische so weit wie
  möglich unterschritten werden. Generelle Anbau-
  beschränkungen oder sonstige in dieser Verord-
  nung nicht genannte Beschränkungen lassen sich
  aus dem Erreichen oder Überschreiten der Boden-
  werte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.

     (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf

  hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbe-

  reitung, Behandlung, Gemischherstellung und Auf-

  bringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für

  Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die
  Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit
  wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbe-
  sondere eine Vermeidung von Kunststoff als
  Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben.“

6. § 4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurch-
  gang von mehr als 1 Millimeter darf folgende
  Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des
  aufzubringenden Materials, nicht überschreiten:
  1. plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hun-
     dert und
  2. sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Me-
     talle und plastisch nicht verformbare Kunst-
     stoffe zusammen 0,4 vom Hundert.“

7. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „als Dünge-

         mittel“ und die Wörter „landwirtschaftlich,

         forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutz-

         ten“ gestrichen.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Satz 1 ist entsprechend für den Entsor-
         gungsträger, den Erzeuger und den Besitzer
         von unbehandelten Bioabfällen anzuwen-
         den, die für die Verwertung auf Böden auf-
         gebracht oder zum Zweck der Aufbringung
         abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß
         § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung
         von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3
         und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind.“
     cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
         „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1
         und 2 gelten“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bioabfall-
     behandler und der Gemischhersteller“ durch die
     Wörter „Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Ver-
     pflichteten“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Für die Bestimmung einer Untersu-
     chungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
BGBl. 2022, Seite 703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 703
      Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9
      Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.“
 8. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck
   des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere
   für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen,
   oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bo-

   denschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bo-
   denschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli
   1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126
   der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

   geändert worden ist, dürfen unbeschadet dünge-

   mittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb
   von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trocken-
   masse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufge-
   bracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Auf-
   bringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar
   innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß
   § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen
   Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2
   festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die

   Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfäl-

   len mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 ge-

   nannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass

   sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der

   weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den
   enthaltenen Bioabfall beziehen. Die für die Auf-
   bringungsfläche zuständige Behörde kann für
   besondere Anwendungszwecke im Einzelfall ab-
   weichende Aufbringungsmengen und Zeiträume
   zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbrin-
   gungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Ge-

   mischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des
   Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne
   des Satzes 2 nicht überschritten werden. Die für
   die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann
   weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn
   die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwerme-
   tallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und
   Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
   nicht zu erwarten sind.“
 9. In § 9 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 16
    des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)“
    durch die Wörter „Artikel 126 der Verordnung vom
    19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.

10. In § 9a Absatz 3 wird nach dem Wort „Bioabfall-
    behandler“ das Wort „, Aufbereiter“ eingefügt.
11. In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort
    „Schwermetallgehalte“ das Wort „, Fremdstoffan-
    teile“ eingefügt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 durch die
      folgenden Sätze ersetzt:
      „Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend
      mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammel-
      ten Materialien mit den Angaben nach Satz 1
      sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Auf-
      bereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten
      und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler
      nach Art und Menge anzugeben hat. Satz 1 gilt
      für den Aufbereiter entsprechend mit der Maß-
      gabe, dass dieser die bei der Aufbereitung ver-

      wendeten Materialien mit den Angaben nach
      Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an
      den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem
      Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzu-
      geben hat. Die Pflicht zur Dokumentation der
      Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufberei-
      ter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfall-
      behandler im Fall der Sätze 4 bis 6.“

   b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.“
   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt ge-

          fasst:

          „b) an die Schwermetallgehalte und Fremd-
              stoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, je-
              weils auch in Verbindung mit § 5 Ab-
              satz 2 Satz 2,“.
      bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 6
          Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3“ die Wörter „oder
          Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5“ eingefügt.

   d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter

      „Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011

      (BGBl. I S. 2509)“ durch die Wörter „Artikel 4

      des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I

      S. 306)“ ersetzt.

   e) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 werden nach den
      Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3“ die Wör-
      ter „oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5“ ein-
      gefügt.
13. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

               Ausnahmen für Kleinflächen
      (1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2
   und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehan-
   delte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische
   auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht wer-
   den, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar land-
   wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen
   bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht
   für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1
   und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder land-
   schaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bio-
   abfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischen-
   abnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten
   Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe,
   dass die unbehandelten oder behandelten Bio-
   abfälle oder Gemische auf zusammenhängende
   Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufge-
   bracht werden.
     (2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a
   Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler,
   Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im
   Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher
   Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte
   Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhän-
   gende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar
   des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den
   Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Be-
   wirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1
   und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfall-
   behandler oder den Gemischhersteller, der die
   gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleis-
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   tung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a
   Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der
   die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienst-
   leistung erbringt.
      (3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den
   Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaft-
   liche Flächen.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1

          bis 3 eingefügt:

          „1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine
              Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzei-
              tig durchführt,

          2. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Num-
             mer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht
             oder nicht rechtzeitig durchführt,

          3. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpack-

             ten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht

             vollständig getrennt hält oder eine Ver-

             packungsentfrachtung nicht oder nicht
             rechtzeitig durchführt,“.

      bb) Nummer 6 wird Nummer 4.
      cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem
          Wort „entgegen“ die Wörter „§ 2a Absatz 4
          Satz 5 oder“ eingefügt.

      dd) Nummer 10 wird Nummer 5.
      ee) In der neuen Nummer 5 werden nach dem
          Wort „nach“ die Wörter „§ 2a Absatz 6
          Satz 1 oder“ eingefügt und das Wort „oder“
          durch ein Komma ersetzt.

15. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „Anhang 1
      (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, §
      § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a

                                                      Liste

       ff) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
           Nummern 6 bis 10.
       gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
           Nummern 11 und 12.
       hh) In der neuen Nummer 11 werden nach den
           Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma
           und die Wörter „Absatz 1a Satz 1“ einge-
           fügt.
       ii)   Nach der neuen Nummer 12 wird folgende
             Nummer 13 eingefügt:

             „13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder

                  ein Gemisch aufbringt,“.
       jj)   Die bisherigen Nummern 9 und 11 werden
             die Nummern 14 und 15.

       kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-

           satz 6 Satz 6“ durch die Wörter „§ 2a Ab-

           satz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder

           Absatz 7 Satz 5“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 4
           Absatz 9 Satz 4“ ein Komma und die Wörter
           „auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
           Satz 2,“ eingefügt.
       cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
                  gabe „Satz 2“ die Wörter „oder § 11
                  Absatz 1 Satz 5 oder 6“ eingefügt.
             bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
                  „oder Satz 5, jeweils“ durch ein
                  Komma ersetzt.

3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8,
Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
                            der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle
                                   sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,
                          biologisch abbaubaren Materialien
   b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
und mineralischen Stoffe“.
          aaa) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
               (02 01 04)“ wird wie folgt gefasst:
                „Kunststoffabfälle                 – Mulchfolien aus dem land-    (Abfälle aus Landwirtschaft,
                (ohne Verpackungen)                  wirtschaftlichen und gärtne- Gartenbau, Teichwirtschaft,
                (02 01 04)                           rischen Anbau aus biologisch Forstwirtschaft, Jagd und
                                                     abbaubaren Kunststoffen      Fischerei)
Es dürfen nur Mulchfolien aus
biologisch abbaubaren Kunst-
stoffen verwendet werden, die
nach DIN EN 17033 (Ausgabe
2018-03) zertifiziert sind. Darü-
ber hinaus muss die Zertifizie-
rung den Nachweis enthalten,
dass die biologisch abbaubaren
Kunststoff-Mulchfolien
BGBl. 2022, Seite 705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 705


                                                                       a) bei einer Folienstärke von bis
                                                                           zu 25 µm überwiegend aus
                                                                           nachwachsenden Rohstof-
                                                                           fen hergestellt sind und
                                                                       b) bei einer Folienstärke von
                                                                           mehr als 25 µm möglichst
                                                                           überwiegend, mindestens
                                                                           jedoch zu 10 %, aus nach-
                                                                           wachsenden Rohstoffen
                                                                           hergestellt sind;
                                                                       dieser Nachweis kann auch
                                                                       durch eine Zusatzzertifizierung
                                                                       erbracht werden.
                                                                       Die Mulchfolien dürfen nur an
                                                                       der Anfallstelle in den Boden
                                                                       eingearbeitet werden. Eine
                                                                       Zuführung getrennt erfasster
                                                                       Mulchfolien zur Aufbereitung
                                                                       nach § 2a, zur Behandlung
                                                                       nach den §§ 3 und 4 oder zur
                                                                       Gemischherstellung nach § 5
                                                                       ist nicht zulässig.
                                                                       Die Materialien sind bei Ein-
                                                                       arbeitung in den Boden an der
                                                                       Anfallstelle nach § 10 Absatz 1
                                                                       Nummer 1 und 2 von den
                                                                       Behandlungs- und Untersu-
                                                                       chungspflichten freigestellt.“

bbb) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)“
     wird folgende Tabellenzeile eingefügt:

      „Für Verzehr oder Verarbeitung – Futtermittelabfälle ohne Ver-   (Abfälle aus der Zubereitung
      ungeeignete Stoffe               packung, aus Produktion,        und Verarbeitung von Fleisch,
      (02 02 03)                       Distribution und Lagerung       Fisch und anderen Nahrungs-
                                     – Lebensmittelabfälle, ohne       mitteln tierischen Ursprungs)
                                       Verpackung, aus Produktion,     Die Bestimmungen dieser Ver-
                                       Distribution und Lagerung       ordnung sind für die in Spalte 2
                                     – Speiseöle und -fette, ohne      genannten Abfälle nur anwend-
                                       Verpackung, aus Produktion,     bar, soweit diese nach § 1
                                       Distribution und Lagerung       Absatz 3 Nummer 3a nicht als
                                                                       tierische Nebenprodukte der
                                                                       Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
                                                                       unterliegen, mit Ausnahme
                                                                       derjenigen tierischen Neben-
                                                                       produkte, die als verpackte
                                                                       Bioabfälle tierischer Herkunft
                                                                       zur Verwendung in einer
                                                                       Vergärungs- oder Kompos-
                                                                       tierungsanlage, einschließlich
                                                                       einer Aufbereitung, bestimmt
                                                                       sind.
                                                                       Die Verwertung von Speiseölen
                                                                       und -fetten ist nur mit anaerober
                                                                       Behandlung zulässig.
                                                                       Die Materialien dürfen, auch als
                                                                       Bestandteil eines Gemisches,
                                                                       nur dann nach § 7 Absatz 1
                                                                       Satz 1 auf Grünlandflächen und
                                                                       auf mehrschnittigen Feldfutter-
                                                                       flächen aufgebracht werden,
                                                                       wenn sie zuvor einer Pasteu-
                                                                       risierung gemäß § 2 Nummer 2
                                                                       unterzogen wurden.“

BGBl. 2022, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706
      ccc) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
           Stoffe (02 03 04)“ wird wie folgt gefasst:

           „Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl, ohne Verpackung,

(Abfälle aus der Zubereitung und
           ungeeignete Stoffe               aus Produktion, Distribution Verarbeitung von Obst, Gemüse,
           (02 03 04)                       und Lagerung
                                          – Fermentationsrückstände
                                            aus der Enzym- und Vitamin-
                                            produktion
   Getreide, Speiseölen, Kakao,
   Kaffee, Tee und Tabak, aus
der Konservenherstellung, der
   Herstellung von Hefe und Hefe-
                                          – Futtermittelabfälle, ohne Ver- extrakt sowie der Zubereitung
                                            packung, aus Produktion,
                                            Distribution und Lagerung
                                          – Getreideabfälle
                                          – Hefe und hefeähnliche Rück-
                                            stände
                                          – Kokosfasern
                                          – Lebensmittelabfälle, ohne
                                            Verpackung, aus Produktion,
                                            Distribution und Lagerung
                                          – Melasserückstände
                                          – Ölsaatenrückstände
                                          – Pflanzliche Aminosäuren
                                          – Pflanzliche Speiseöle und
   und Fermentierung von Melasse)
   Die Bestimmungen dieser Ver-
   ordnung sind für Lebensmittel-
und Futtermittelabfälle und
   Rückstände aus der Konser-
   venfabrikation tierischer Her-
   kunft nur anwendbar, soweit
diese oder wesentliche Mate-
   rialbestandteile nach § 1 Ab-
   satz 3 Nummer 3a nicht als
   tierische Nebenprodukte der
   Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
   unterliegen, mit Ausnahme der-
                                            -fette, ohne Verpackung, aus jenigen tierischen Nebenpro-
                                            Produktion, Distribution und dukte, die als verpackte Bio-
                                            Lagerung
                                          – Rapsextraktionsschrot,
                                            Rapskuchen
                                          – Rizinusschrot
abfälle tierischer Herkunft zur
Verwendung in einer Vergä-
rungs- oder Kompostierungs-
anlage, einschließlich einer
                                          – Rückstände aus der Kartof- Aufbereitung, bestimmt sind.
                                            fel-, Mais- oder Reisstärke-
                                            herstellung
                                          – Rückstände aus der Zuberei-
                                            tung und Verarbeitung von
                                            Kaffee, Tee und Kakao
                                          – Rückstände aus der Zuberei-
                                            tung und Verarbeitung von
   Fermentationsrückstände aus
der Vitaminproduktion sind ge-
   eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
   wenn diese im Rahmen der
Herstellung von Vitamin B2 an-
   fallen.
                                            Obst, Gemüse und Getreide Die Verwertung von pflanzlichen
                                          – Rückstände aus der Konser- Speiseölen und -fetten ist nur
                                            venfabrikation
                                          – Rückstände von Gewürz-
                                            pflanzen und pflanzlichen
                                            Würzmitteln
                                          – Rückstände von Kartoffel-
                                            schälbetrieben
mit anaerober Behandlung zu-
lässig.
Rizinusschrot ist geeigneter Ab-
fall gemäß Spalte 2, wenn er
unbedenkliche Gehalte an Ricin
(Ricingehalt maximal 50 mg je kg
                                          – Spelze, Spelzen- und Getrei- Trockenmasse Rizinusschrot)
                                            destaub
                                          – Tabakerzeugnis-Fehlchargen,
                                            ohne Filter und Verpackung,
   aufweist. Rizinusschrot ist so mit
Mitteln (Vergällung) zu behan-
deln, dass eine Aufnahme durch
                                            aus Produktion, Distribution Tiere (insbesondere Hunde) un-
                                            und Lagerung
                                          – Tabakstaub, -grus und
                                            -rippen
terbunden wird; er darf nicht mit
Stoffen vermischt werden, die
einen Anreiz für die Aufnahme
                                          – Verbrauchte Filter- und Auf- durch Tiere darstellen.
                                            saugmassen (Bleicherden,
                                            entölt, Cellite, Kieselgur,
                                            Perlite)
                                          – Vinasse und Vinasserück-
                                            stände
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freige-
stellt. Kieselgur und Kieselgur
enthaltende Gemische dürfen
nicht in getrocknetem Zustand
aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in
den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
BGBl. 2022, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 707
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Fermenta-
tionsrückstände aus der
Enzym- und Vitaminproduktion,
pflanzliche Aminosäuren,
Rizinusschrot, Rückstände aus
der Zubereitung und Verarbei-
tung von Kaffee, Tee und
Kakao, Tabakerzeugnis-Fehl-
chargen, Tabakstaub, -grus und
-rippen sowie Kieselgur.“
ddd) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
     Stoffe (02 06 01)“ wird wie folgt gefasst:
     „Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl, ohne Verpackung,

(Abfälle aus der Herstellung von
     ungeeignete Stoffe               aus Produktion, Distribution Back- und Süßwaren)
     (02 06 01)                       und Lagerung
Die Bestimmungen dieser Ver-
                                    – Fermentationsrückstände aus ordnung sind für Lebensmittel-
                                      der Enzymproduktion
abfälle und Teigabfälle tieri-
                                    – Hefe und hefeähnliche Rück- scher Herkunft nur anwendbar,
                                      stände
                                    – Lebensmittelabfälle, ohne
soweit diese oder wesentliche
Materialbestandteile nach § 1
                                      Verpackung, aus Produktion, Absatz 3 Nummer 3a nicht als
                                      Distribution und Lagerung
                                    – Teigabfälle
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme der-
jenigen tierischen Nebenpro-
dukte, die als verpackte Bio-
abfälle tierischer Herkunft zur
Verwendung in einer Vergä-
rungs- oder Kompostierungs-
anlage, einschließlich einer
Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.“
eee) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
     Stoffe (02 07 04)“ wird wie folgt gefasst:

     „Für Verzehr oder Verarbeitung – Biertreber
     ungeeignete Stoffe             – Hefe und hefeähnliche
     (02 07 04)                       Rückstände
                                    – Hopfentreber
                                    – Lebensmittelabfälle, ohne

(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee
und Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist
                                      Verpackung, aus Produktion,   bei Aufbringung im Rahmen der
                                      Distribution und Lagerung
                                    – Malztreber, Malzkeime,
                                      Malzstaub
                                    – Melasserückstände
                                    – Trester
                                    – Verbrauchte Filter- und
                                      Aufsaugmassen (Cellite,
                                      Kieselgur, Perlite)
                                    – Vinasse und Vinasserück-
                                      stände
regionalen Verwertung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freige-
stellt. Kieselgur und Kieselgur
enthaltende Gemische dürfen
nicht in getrocknetem Zustand
aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in
den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen ist Kieselgur.“
BGBl. 2022, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708


      fff)   Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Papier und Pappe (20 01 01)“ wird aufge-
             hoben.
      ggg) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen-
           abfälle (20 01 08)“ wird wie folgt gefasst:
              „Biologisch abbaubare Küchen- – Biologisch abbaubare           (Getrennt gesammelte Frak-
              und Kantinenabfälle             Küchen- und Kantinenabfälle    tionen der Siedlungsabfälle
              (20 01 08)                    – Inhalt von Fettabscheidern     [außer 15 01])
                                            – Lebensmittelabfälle, ohne      Die Bestimmungen dieser Ver-
                                              Verpackung                     ordnung sind
                                                                             a) für biologisch abbaubare
                                                                                Küchen- und Kantinenabfälle
                                                                                tierischer Herkunft nur an-
                                                                                wendbar, soweit diese nicht
                                                                                als tierische Nebenprodukte
                                                                                der Verordnung (EG)
                                                                                Nr. 1069/20093 unterliegen,
                                                                                und
                                                                             b) für Lebensmittelabfälle tieri-
                                                                                scher Herkunft nur anwend-
                                                                                bar, soweit diese nach § 1
                                                                                Absatz 3 Nummer 3a nicht
                                                                                als tierische Nebenprodukte
                                                                                der Verordnung (EG)
                                                                                Nr. 1069/2009³ unterliegen,
                                                                                mit Ausnahme derjenigen
                                                                                tierischen Nebenprodukte,
                                                                                die als verpackte Bioabfälle
                                                                                tierischer Herkunft zur Ver-
                                                                                wendung in einer Vergä-
                                                                                rungs- oder Kompostie-
                                                                                rungsanlage, einschließlich
                                                                                einer Aufbereitung, bestimmt
                                                                                sind.
                                                                             Die Verwertung der Inhalte von
                                                                             Fettabscheidern ist nur mit
                                                                             anaerober Behandlung zulässig.
                                                                             Die Materialien dürfen, auch als
                                                                             Bestandteil eines Gemisches,
                                                                             nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
                                                                             Grünlandflächen und auf mehr-
                                                                             schnittigen Feldfutterflächen
                                                                             aufgebracht werden.“
      hhh) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Speiseöle und -fette (20 01 25)“ wird wie folgt
           gefasst:

              „Speiseöle und -fette          – Speiseöle und -fette, ohne    (Getrennt gesammelte Frak-
              (20 01 25)                       Verpackung                    tionen der Siedlungsabfälle
                                                                             [außer 15 01])
                                                                             Die Bestimmungen dieser Ver-
                                                                             ordnung sind für Speiseöle und
                                                                             -fette tierischer Herkunft nur
                                                                             anwendbar, soweit diese
                                                                             a) nicht als tierische Neben-
                                                                                produkte (Küchen- und Kan-
                                                                                tinenabfälle) der Verordnung
                                                                                (EG) Nr. 1069/20093 unter-
                                                                                liegen, oder
                                                                             b) nach § 1 Absatz 3 Num-
                                                                                mer 3a nicht als tierische
                                                                                Nebenprodukte (überlagerte
                                                                                Lebensmittel) der Verord-
                                                                                nung (EG) Nr. 1069/20093
                                                                                unterliegen, mit Ausnahme
                                                                                derjenigen tierischen Ne-
                                                                                benprodukte, die als ver-
                                                                                packte Bioabfälle tierischer

BGBl. 2022, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709

                                                                                 Herkunft zur Verwendung in
                                                                                 einer Vergärungs- oder
                                                                                 Kompostierungsanlage, ein-
                                                                                 schließlich einer Aufberei-
                                                                                 tung, bestimmt sind.
                                                                             Die Verwertung der Materialien
                                                                             ist nur mit anaerober Behand-
                                                                             lung zulässig.
                                                                             Speiseöle und -fette pflanz-
                                                                             licher Herkunft dürfen, auch als
                                                                             Bestandteil eines Gemisches,
                                                                             nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
                                                                             Grünlandflächen und auf mehr-
                                                                             schnittigen Feldfutterflächen
                                                                             aufgebracht werden.“
      iii)   Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kunststoffe (20 01 39)“ wird aufgehoben.
      jjj)   Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01)“ wird
             wie folgt gefasst:
              „Gemischte Siedlungsabfälle6   – Getrennt gesammelte           (Andere Siedlungsabfälle)
              (20 03 01)                       Bioabfälle6                   Geeignete Abfälle gemäß
                                                                             Spalte 2 sind getrennt gesam-
                                                                             melte Bioabfälle (z. B. Biotonne)
                                                                             privater Haushalte, des Klein-
                                                                             gewerbes und sonstiger Ein-
                                                                             richtungen.“
      kkk) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Marktabfälle (20 03 02)“ wird wie folgt gefasst:

              „Marktabfälle                  – Futtermittelabfälle aus dem  (Andere Siedlungsabfälle)
              (20 03 02)                       Groß- und Einzelhandel, ohne Die Bestimmungen dieser Ver-
                                               Verpackung                   ordnung sind für Lebensmittel-
                                             – Lebensmittelabfälle aus dem und Futtermittelabfälle tieri-
                                               Groß- und Einzelhandel, ohne scher Herkunft nur anwendbar,
                                               Verpackung                   soweit diese nach § 1 Absatz 3
                                             – Pflanzliche Marktabfälle,    Nummer 3a nicht als tierische
                                               ohne Verpackung              Nebenprodukte der Verordnung
                                                                            (EG) Nr. 1069/20093 unterlie-
                                                                            gen, mit Ausnahme derjenigen
                                                                            tierischen Nebenprodukte, die
                                                                            als verpackte Bioabfälle tieri-
                                                                            scher Herkunft zur Verwendung
                                                                            in einer Vergärungs- oder
                                                                            Kompostierungsanlage, ein-
                                                                            schließlich einer Aufbereitung,
                                                                            bestimmt sind.
                                                                            Die Materialien dürfen, auch als
                                                                            Bestandteil eines Gemisches,
                                                                            nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
                                                                            Grünlandflächen und auf mehr-
                                                                            schnittigen Feldfutterflächen
                                                                            aufgebracht werden.“

  bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aaa) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme von Wasch- und Reinigungs-
           vorgängen (02 01 01)“ werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter „Nahrungs-
           mittelabfälle“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelabfälle“ und in Spalte 3 in Satz 3
           die Wörter „Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle“ durch die Wörter „Die Materialien“
           ersetzt.
      bbb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-,
           Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)“ werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1
           jeweils die Wörter „Nahrungsmittelabfälle“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittel-
           abfälle“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In der Tabelle wird in Spalte 2 in der Überschrift das Wort „Zulässige“ durch das Wort „Geeignete“
      ersetzt.

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Originalseite · Seite 710

      bb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kalkschlammabfälle (03 03 09)“ wird in Spalte 3
          das Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt.
      cc) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kessel-
          staub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01)“ wird in Spalte 3 in Satz 1 das
          Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“, in Satz 2 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeig-
          nete“ und in Satz 3 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
      dd) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit
          Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12)“ wird in Spalte 3 in Satz 1 und 2 jeweils das
          Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“, in Satz 3 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeig-
          nete“ und in Satz 4 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
      ee) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Abfälle a. n. g. (19 08 99)“ wird in Spalte 3 in
          Satz 1 das Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt.
      ff) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)“
          wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
      gg) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus der Dekarbonatisierung
          (19 09 03)“ wird folgende Tabellenzeile eingefügt:

          „Sammel- und Transportmate-        – Sammel- und Transportmate- Sammel- und Transportmateria-
          rialien aus der getrennten Bio-      rialien aus der getrennten Bio- lien aus der getrennten Bioabfall-
          abfallsammlung                       abfallsammlung:                  sammlung sind nach Maßgabe
          (die Materialien sind jeweils der-   • Küchenkrepp und Altpapier      der folgenden Sätze geeignete
          jenigen Abfallbezeichnung zuzu-         (Zeitungspapier)              andere Abfälle gemäß Spalte 2
          ordnen, der der damit getrennt       • Papier-Sammeltüten, auch       und dürfen nur zusammen mit
          gesammelte Bioabfall zugeordnet         mit zugesetzten  Hydropho-    den gesammelten Bioabfällen der
          ist)                                    bierungsmitteln sowie mit ei- Behandlung zugegeben werden:
                                                  ner Beschichtung aus Wachs a) Küchenkrepp und Altpapier
                                                  oder aus biologisch abbau-       (Zeitungspapier) darf in kleinen
                                                  barem Kunststoff                 Mengen zusammen mit den
                                               • Biologisch abbaubare              gesammelten Bioabfällen der
                                                  Kunststoff-Sammelbeutel          Kompostierung zugegeben
                                                                                   werden, wenn dies aus hygie-
                                                                                   nischen oder praktischen
                                                                                   Gründen bei der Sammlung
                                                                                   der Bioabfälle zweckmäßig ist
                                                                                   (z. B. bei sehr feuchten Bio-
                                                                                   abfällen). Die Zugabe von be-
                                                                                   schichtetem Papier, Hoch-
                                                                                   glanzpapier (z. B. von Zeit-
                                                                                   schriften, Illustrierten) und von
                                                                                   Papier aus Alttapeten ist nicht
                                                                                   zulässig.
                                                                                b) Papier-Sammeltüten, auch mit
                                                                                   zugesetzten Hydrophobie-
                                                                                   rungsmitteln sowie mit einer
                                                                                   Beschichtung aus Wachs oder
                                                                                   aus biologisch abbaubarem
                                                                                   Kunststoff, dürfen zusammen
                                                                                   mit den gesammelten Bioab-
                                                                                   fällen der Kompostierung zu-
                                                                                   gegeben werden. Zugesetzte
                                                                                   Hydrophobierungsmittel dür-
                                                                                   fen nur pflanzlicher oder tieri-
                                                                                   scher Herkunft sein. Eine
                                                                                   Wachsbeschichtung darf nur
                                                                                   aus natürlichen, nicht-fossilen
                                                                                   Wachsen bestehen. Eine Be-
                                                                                   schichtung mit biologisch ab-
                                                                                   baubaren Kunststoffen darf
                                                                                   nur aus solchen bestehen, die
                                                                                   nach DIN EN 13432 (Ausgabe
                                                                                   2000-12) und DIN EN 13432
                                                                                   Berichtigung 2 (Ausgabe
                                                                                   2007-10) oder nach DIN
                                                                                   EN 14995 (Ausgabe 2007-03)
                                                                                   zertifiziert sind. Darüber hinaus
                                                                                   muss die Zertifizierung den
                                                                                   Nachweis beinhalten, dass die

BGBl. 2022, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711

                                                                              biologisch abbaubaren Kunst-
                                                                              stoffe überwiegend aus nach-
                                                                              wachsenden Rohstoffen her-
                                                                              gestellt sind und dass nach
                                                                              einer Kompostierung von
                                                                              höchstens sechs Wochen
                                                                              Dauer eine vollständige
                                                                              Desintegration mit einem
                                                                              Siebdurchgang von maxi-
                                                                              mal 2 mm erfolgt ist; dieser
                                                                              Nachweis kann auch durch
                                                                              eine Zusatzzertifizierung er-
                                                                              bracht werden.
                                                                           c) Biologisch abbaubare Kunst-
                                                                              stoff-Sammelbeutel dürfen zu-
                                                                              sammen mit den gesammelten
                                                                              Bioabfällen der Kompostie-
                                                                              rung zugegeben werden, wenn
                                                                              sie nach DIN EN 13432 (Aus-
                                                                              gabe 2000-12) und DIN
                                                                              EN 13432 Berichtigung 2
                                                                              (Ausgabe 2007-10) oder nach
                                                                              DIN EN 14995 (Ausgabe
                                                                              2007-03) zertifiziert sind.
                                                                              Darüber hinaus muss die
                                                                              Zertifizierung den Nachweis
                                                                              beinhalten, dass die biologisch
                                                                              abbaubaren Kunststoff-Sam-
                                                                              melbeutel überwiegend aus
                                                                              nachwachsenden Rohstoffen
                                                                              hergestellt sind und dass nach
                                                                              einer Kompostierung von
                                                                              höchstens sechs Wochen
                                                                              Dauer eine vollständige
                                                                              Desintegration mit einem
                                                                              Siebdurchgang von maxi-
                                                                              mal 2 mm erfolgt ist; dieser
                                                                              Nachweis kann auch durch
                                                                              eine Zusatzzertifizierung er-
                                                                              bracht werden.“
hh) In der neuen Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Sammel- und Transportmaterialien aus der
    getrennten Bioabfallsammlung (die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen,
    der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)“ wird in Spalte 3 Buchstabe c folgender
    Satz angefügt:
      „Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zuge-
      geben werden.“
ii)   Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „(Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß
      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)“ wird wie folgt
      geändert:
      aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
           „Materialien gemäß Düngemittelverordnung7
           (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer
           Abfallbezeichnung)“.
      bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 jeweils das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
jj)   Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Tierische Nebenprodukte gemäß
      Verordnung (EG) Nr. 1069/20093“ wird wie folgt geändert:
      aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
           „Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
           (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu
           einer Abfallbezeichnung)“.
      bbb) Die Spalte 3 wird wie folgt geändert:
           aaaa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
                 „Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwen-
                 dung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung,

BGBl. 2022, Seite 712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 712

                           bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der
                           jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet.“
                  bbbb) In Satz 2 wird das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
      kk) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Nachwachsende Rohstoffe“ wird wie
          folgt geändert:
            aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
                  „Nachwachsende Rohstoffe“.
            bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
      ll)   Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Bodenmaterialien“ wird wie folgt
            geändert:
            aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
                  „Bodenmaterialien“.
            bbb) In Spalte 3 werden in Satz 1 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ und die Wörter
                 „Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung“ durch die Wörter „Bundes-Bodenschutz- und
                 Altlastenverordnung8“ ersetzt.
   d) Nach Nummer 3 werden die Fußnoten wie folgt geändert:
      aa) In der Fußnote 1 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
          S. 212)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)“ ersetzt.
      bb) In der Fußnote 6 wird das Wort „erfasste“ durch das Wort „gesammelte“ ersetzt.
      cc) Folgende Fußnote 8 wird angefügt:
            „8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
               19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.“
16. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zu“ die Angabe „§ 2a Absatz 7,“ eingefügt.
   b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift wird nach dem Wort „unbehandelten“ das Wort „, vorbehandelten“ eingefügt.
      bb) Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Nach der Überschrift wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
                  „Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in
                  dem Zustand der Bioabfälle, in dem diese in der Aufbereitungs-, Behandlungs- und Gemisch-
                  herstellungsanlage angeliefert oder nach der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiter-
                  verwendet werden.“
            bbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Januar 2000“ durch die Angabe „Februar 2014“ ersetzt.
      cc) In Nummer 1.2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Februar 2007“ durch die Angabe „Januar 2008“
          ersetzt.
      dd) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 1.3.1 wird in Satz 1 die Angabe „Februar 2007“ durch die Angabe „Januar 2008“
                 ersetzt.
            bbb) In Nummer 1.3.2 wird in Satz 1 die Angabe „Februar 2000“ durch die Angabe „Januar 2012“
                 ersetzt.
            ccc) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
                  „1.3.3     Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen, Fremdstoffen und Steinen
                  1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
                          an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
                             Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 Satz 1
                             und 2) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter
                             und an Steinen > 10 Millimeter (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2) wird gemäß Methodenbuch zur
                             Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der
                             Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt.
                             Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
                  1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4
                             Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß Methoden-
                             buch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1
                             nach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt.
                             Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.“

BGBl. 2022, Seite 713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 713

       ddd) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:
             „1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes
                       Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse.
                       Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Januar 2012),
                       Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des pH-Wertes, durchge-
                       führt.
                       Für die Bestimmung des Salzgehaltes wird die elektrische Leitfähigkeit gemäß DIN EN 13038
                       (Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung der
                       elektrischen Leitfähigkeit, ermittelt. Nach Messung der elektrischen Leitfähigkeit wird der
                       Salzgehalt im filtrierten Extrakt als Kaliumchlorid gemäß Methodenbuch zur Analyse orga-
                       nischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 berechnet.
                       Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.“
       eee) In Nummer 1.3.5 wird in Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst:
                            „Schwermetall                                        Untersuchungsmethode(n)
              Blei                                     DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
                                                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
                                                       DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
                                                       DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
              Cadmium                                  DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
                                                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
                                                       DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
                                                       DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
              Chrom                                    DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
                                                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
                                                       DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
                                                       DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
              Kupfer                                   DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
                                                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
                                                       DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
                                                       DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
              Nickel                                   DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)
                                                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
                                                       DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
                                                       DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
              Quecksilber                              DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012)
              Zink                                     DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)
                                                       DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
                                                       DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
                                                       DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)“.

c) Nach Nummer 4 werden die Fußnoten 1 bis 3 wie folgt gefasst:

  „1 Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kom-
     post e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, 6. Ergänzungslieferung 09/2021, Selbstverlag, Köln.
  2
      Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen
      – Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, berichtigte Ausgabe September 1998),

      – Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens
        (DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002),
      – Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar
        2003),
      – Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe
        Januar 2003),
      – Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, berichtigte
        Ausgabe April 2006).
  3
      Siehe insbesondere:
      – AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser, Abwas-
        ser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand 2016, oder
        online auf der Internetseite der LAWA: https://www.lawa.de/Publikationen-363-AQS-Merkblaetter.html,
      – Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, DIN 38402-60, Ausgabe
        Dezember 2013.“

BGBl. 2022, Seite 714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 714
17. In Anhang 4 wird der Lieferschein wie folgt geändert:
   a) Das rechte Feld in der ersten Tabellenzeile,
das mit den Wörtern „Lieferschein-Nr.“ und „Lieferschein-
      Datum“ überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
         „Lieferschein-Nr.:
         Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs
         (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):

         Abgegebene Menge in t
         (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Lieferschein-Datum:
Höchstzulässige Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
☐ 20 ☐ 30
t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):
☐ 80   ☐ 120
☐       “.
   b) Das Feld in der vierten Tabellenzeile, das mit den Wörtern „Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder
      Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)“ überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
                    „Ergebnisse der Untersuchungen
           Probenahme-Datum:
         Blei                          mg/kg TM
         Cadmium                       mg/kg TM
         Chrom                         mg/kg TM
         Kupfer                        mg/kg TM
         Nickel                        mg/kg TM
         Quecksilber                   mg/kg TM
         Zink                          mg/kg TM

   c) In dem Feld in der siebten Tabellenzeile mit
Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
         Analysen-Nr.:
      pH-Wert
      Salzgehalt                            mg KCl / 100 g FM
      OS als Glühverlust                    Gew. % TM
      Trockenrückstand                      Gew. %

      Fremdstoffe:
      – Glas, Metall, plastisch nicht       Gew. % TM
        verformbare Kunststoffe > 1 mm
      – sonstige Kunststoffe > 1 mm         Gew. % TM
      – Steine > 10 mm                      Gew. % TM“.
den einleitenden Wörtern „Der Aussteller versichert, dass die
      Anforderungen“ wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
        „b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung
            mit § 5 Abs. 2 Satz 2,“.
18. Folgender Anhang 5 wird angefügt:

   „Anhang 5
   (zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile
   „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“,
   Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c)
                           Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren
                    Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen

   1.      Allgemeine Angaben
           Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß An-
           hang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel-
und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfall-
           sammlung“, Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugege-
           ben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs
           zu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig.
   2.      Grafische Darstellung
   2.1     Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen)
BGBl. 2022, Seite 715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 715
$ Q K D Q J   Bundesgesetzblatt
                 Q H X   % L R $ E IJahrgang
                                        9 
                                                 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am
6 F K H P D W LV F K H ' D U V W H O O X Q J 6 D P P H OE H X W H O 
9 Vorderseite
  R U G H U V H LW H 
                                                                 * H V D P WH % U H LWH 



                                 

                                       

                                         

                                                                       

                                 

                                       

                                         

                                                                        

                
5. Mai 2022                                 715

                        

                      

                     

                      

                        

                      

                     

                    

                              + | K H Q X W] E D U H % H X WH OJ U | ‰ H 
BGBl. 2022, Seite 716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 716

5  F N V H LW H 
 Rückseite

                           

                            

                              

                            

                           

                            

                              

                               

                                      

                                    

                                   

                                   

                                      
                        
                                     

                                  

                               
BGBl. 2022, Seite 717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 717

      2.2    Abbildung Logo „Keimling“1




      3.     Textliche Beschreibungen
      3.1    Referenzmaße
      3.1.1 Sammelbeutel
             Die Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz
             unten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen
             Höhe: 400 mm,
             Gesamte Breite: 420 mm.
      3.1.2 Logo „Keimling“
             Die Referenzmaße des Logos „Keimling“ nach der Abbildung in Nummer 2.2 für den Sammelbeutel
             (Nummer 2.1 und 3.1.1) betragen
             Höhe: 25 mm,
             Breite: 25 mm.
             Die Breite des Logos „Keimling“ ohne das Symbol für das eingetragene Markenzeichen (Symbol
             Registered Trademark – ®) beträgt 22 mm. Das „®“-Symbol ist mit 2 mm Durchmesser in der oberen
             rechten Ecke des Logos „Keimling“ oberhalb des rechten Keimlingblattes so zu platzieren, dass die
             Referenzmaße gemäß Satz 1 eingehalten werden.
      3.2    Vorgaben für Farben und Aufdruck
      3.2.1 Grundfarbe des Sammelbeutels
             Die Grundfarbe des Sammelbeutels ist Weißgrün, ähnlich RAL 6019, mit einer milchigen Transparenz.
             Die vorgenannte Grundfarbe ergibt sich durch Wiedereinsatz von Produktionsresten (Verschnitt) aus der
             Herstellung der bedruckten Sammelbeutel. Eine Einfärbung des Kunststoffmaterials ist nicht zulässig.
      3.2.2 Farbe der Aufdrucke
             Für die Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 ist ausschließlich die Farbe Grün, ähnlich RAL 6002, zu ver-
             wenden.
      3.2.3 Aufdruck und Anordnung des Logos, der Felder und Texte
             Aufdruck, Anordnung und Platzierung des Logos „Keimling“, der Textfelder, des Freifeldes und der
             Texte sind nach den folgenden Vorgaben auszuführen. Abweichungen sind nur nach den Vorgaben
             gemäß Nummer 4 zulässig.
                                                           Aufdruck Logo „Keimling“
             Sammelbeutel jeglicher Größe sind über die gesamte Fläche der Vorder- und Rückseite einschließlich
             der Tragegriffe, mit Ausnahme der Textfelder und des Freifeldes, mit dem Logo „Keimling“ nach Num-
             mer 2.2 zu bedrucken. Bei Sammelbeuteln mit den Referenzmaßen nach Nummer 3.1.1 ist das Logo
             „Keimling“ mit den Referenzmaßen gemäß Nummer 3.1.2 horizontal im Abstand von jeweils 25 mm und
             vertikal mit einem Zeilenabstand von jeweils 25 mm in zeilenweise versetzter Anordnung zu drucken.
             Bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels gelten für den Aufdruck des Logos „Keimling“ die Vor-
             gaben nach Nummer 4.1.
                       Aufdruck Textfeld Hinweise Konformität mit BioAbfV und Zulässigkeit der Verwendung
             Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 70 mm Höhe und 170 mm
             Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 Punkt (pt) einzufügen. Das Textfeld
             ist vertikal im Abstand von 45 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren
1
    Geschütztes Markenzeichen der European Bioplastics e. V., 10117 Berlin; im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als
    Bildmarke unter der Unionsmarke 018119620/Unionsmarke 018029133 eingetragen.

BGBl. 2022, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718

        Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Hinweisen zur Kon-
        formität mit der BioAbfV und zur Zulässigkeit der Verwendung zu beschriften:
        „Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompos-
        tierbar zertifiziert nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV).
        Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn
        dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig
        ist.“
        Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 16 pt und 1,2-fachem Zeilenabstand zu
        drucken. Der zweite Satz ist in einer neuen Zeile beginnend und mit einem Zeilenabstand von zusätzlich
        12 pt zur letzten Zeile des vorangehenden Satzes zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal
        und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
                                                   Aufdruck Freifeld
        Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Freifeld mit den Maßen 60 mm Höhe und 150 mm
        Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen. Das Freifeld ist ver-
        tikal im Abstand von 165 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutel-
        größe und horizontal zentriert zu platzieren. Das Freifeld kann mit individuellen Logos, Symbolen und
        Texten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers der
        Sammelbeutel mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit beschriftet werden.
                            Aufdruck Textfeld Verbraucherhinweise für den Sammelbeutel
        Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 30 mm Höhe und 180 mm
        Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die
        Höhe auf einen dreizeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Verbraucher-
        hinweise ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal
        im Abstand von 50 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße
        und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit Verbraucherhinweisen des Herstellers oder
        des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und
        Lagerung, sowie im letzten Satz mit dem Hinweis zur Eigenkompostierung zu beschriften (in eckigen
        Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Verbraucherhinweise des Sam-
        melbeutel-Herstellers und/oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers):
        „[Text Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den
        Sammelbeutel, z. B. zur Verwendung, Lagerung]
        Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet.“
        Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 13 pt und 1,3-fachem Zeilenabstand zu
        drucken. Jeder Satz ist in einer neuen Zeile beginnend zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld
        horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
                                       Aufdruck Textfeld Zertifizierungsangaben
        Auf der Rückseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 32 mm Höhe und 200 mm
        Breite (Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe
        auf einen vierzeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Zertifizierungs-
        angaben des Sammelbeutel-Herstellers ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu
        vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 40 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur
        Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit
        folgenden Angaben zur Zertifizierung des Sammelbeutels zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv
        gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Her-
        stellers):
        „[Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Zertifizierungsnummer, Zertifizierungszeichen]
        zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [Angabe der zugrundeliegenden DIN EN] und nach
        den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmate-
        rialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 3, Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV“.
        Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial und Schriftgrad 13 pt zu drucken. Die erste Zeile mit
        den Zertifizierungsangaben ist mit 1,2-fachem Zeilenabstand und der nachfolgende Text in einer neuen
        Zeile beginnend mit einfachem Zeilenabstand zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal
        und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
  4.    Zulässige Abweichungen
  4.1   Aufdruck des Logos „Keimling“ bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels
        Sammelbeutel können von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 abweichende Maße und ein abwei-
        chendes Höhen- und Seitenverhältnis aufweisen.
        Bei Abweichungen der Größe des Sammelbeutels von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 und gleich-
        bleibendem Höhen- und Seitenverhältnis ist die Größe der Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 für jede
        Abweichungsstufe von 10 Prozent im gleichen Verhältnis zur abweichenden Größe des Sammelbeutels

BGBl. 2022, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719

      anzupassen. Bei großen Sammelbeuteln darf das Logo „Keimling“ die Maximalmaße von 50 mm Höhe
      und 50 mm Breite einschließlich des Symbols für das eingetragene Markenzeichen entsprechend Num-
      mer 3.1.2 Satz 2 nicht überschreiten.
      Bei Abweichung nur des Höhenmaßes oder nur des Breitenmaßes des Sammelbeutels vom Referenz-
      maß in Nummer 3.1.1 sind die Aufdrucke gemäß Nummer 3.2.3 vorzunehmen und ist das Logo „Keim-
      ling“ mit angepasster Zeilenanzahl entsprechend der geänderten Höhe oder mit angepasster vertikaler
      Reihenanzahl entsprechend der geänderten Breite des Sammelbeutels aufzudrucken.
4.2   Drucktechnisch bedingte Abweichungen
      Die Platzierung der Textfelder und des Freifelds darf beim Aufdruck auf der Vorderseite und der Rück-
      seite drucktechnisch bedingt von den Maßangaben nach Nummer 3.2.3 vertikal und horizontal an jeder
      Seite der Felder um maximal 10 mm abweichen. Eine Änderung der Maße der Textfelder und des Frei-
      feldes, der Rahmenstärke oder der Formatierung der Beschriftungstexte ist nicht zulässig.“

BGBl. 2022, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 720
                            Artikel 2

                     Änderung der
           Anzeige- und Erlaubnisverordnung

  Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Samm-
       ler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die
       nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnis-
       pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf-
       wirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben
       das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3
       des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch
       oder als Ausdruck mitzuführen.“

   b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

       „Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförde-
       rung von nicht gefährlichen Abfällen.“

                            Artikel 3

                      Änderung der
                 Gewerbeabfallverordnung

  Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017
(BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Fußnote 1 angefügt:

   1
   „   Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
       über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
       Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-
       tionsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“

2. In § 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Quo-

   tient der“ die Wörter „zur stofflichen Verwertung“

   eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 7 wie folgt
      gefasst:

       „7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislauf-
           wirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpack-
           ten Bioabfällen, insbesondere verpackten
           Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bio-
           abfällen sowie“.

   b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter

      „zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
      zum Recycling“ durch die Wörter „zur Verwer-
      tung“ ersetzt und nach dem Wort „Masse“ die
      Wörter „, die Verwertungsart“ eingefügt.

4. In § 4 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern
   „in der jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter „tätig
   werden darf,“ gestrichen.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                          „§ 4a

          Umgang mit verpackten Bioabfällen
    (1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte
  Lebensmittelabfälle, sind

  1. vor dem Recycling oder einer sonstigen stoff-
     lichen Verwertung einer gesonderten Verpa-
     ckungsentfrachtung zuzuführen oder
  2. für eine bodenbezogene Verwertung einer Be-
     handlung gemäß der Bioabfallverordnung in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013
     (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der
     Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung zuzuführen.

     (2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der
  erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle
  durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in
  Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforde-
  rungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt
  ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Be-
  förderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser
  verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beför-
  derer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich
  nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anfor-
  derungen nach Absatz 1 erfüllt werden.“

6. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zur Vor-
     bereitung zur Wiederverwendung oder zum Re-
     cycling“ durch die Wörter „zur Verwertung“ er-
     setzt und nach dem Wort „Masse“ die Wörter
     „, die Verwertungsart“ eingefügt.

  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzulegen“

     die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen der
     zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“
     angefügt.

7. In § 9 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „vor-
   zulegen“ die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen

   der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“

   angefügt.

                       Artikel 4

                   Änderung der
           Abfallbeauftragtenverordnung

  § 2 Nummer 2 der Abfallbeauftragtenverordnung
vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g

   eingefügt:

  „g) Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Ton-
      nen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17
      Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätege-
      setzes freiwillig zurücknehmen,“.

2. Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buch-
   staben h bis j.
BGBl. 2022, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
                       Artikel 5
                   Änderung der
                Nachweisverordnung

   § 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Ok-

tober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5

Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „Abfallentsorger, die Abfälle
      behandeln“ werden die Wörter „und lagern“ ge-

      strichen.
   b) Nummer 2 wird gestrichen.

   c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen
      Nummer 2 werden die Wörter „ihre Menge und“
      und der Satz 2 „Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt ent-
      sprechend.“ gestrichen.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

                       Artikel 6

                  Änderung der
      POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
  In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa-
chungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644),

die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 bis 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 26a

Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-

setzt.

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten

   (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. Mai 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Mai
2025 in Kraft. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe hh und Nummer 18 tritt am 1. November
2023 in Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

  (3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 5 tritt
am 1. Mai 2023 in Kraft.

  (4) Die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 28. April 2022
                                             Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz
                                       Die Bundesministerin
                                     für Umwelt, Naturschutz,
                            nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
                                           Steffi Lemke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 700. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ac72dc65d1fb2e84….