Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 7 Kuratorium

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/7#abs-1 (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens 13

Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium gehören an:

ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten

Landesbehörde,

ein Vertreter der für Bildung zuständigen obersten

Landesbehörde,

ein Vertreter des Landkreises Ostprignitz-Ruppin,

ein Vertreter der Gemeinde Neustadt (Dosse).

Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch den

Stiftungsrat berufen und abberufen. Im Übrigen soll das Kuratorium aus Personen

bestehen, die den unter § 2 genannten Stiftungszwecken in besonderem Maße

verpflichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/7#abs-2 (2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Geschäftsführer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/7#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 § 8