Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 7 Kuratorium
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/7#abs-1 (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens 13
Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium gehören an:
ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten
Landesbehörde,
ein Vertreter der für Bildung zuständigen obersten
Landesbehörde,
ein Vertreter des Landkreises Ostprignitz-Ruppin,
ein Vertreter der Gemeinde Neustadt (Dosse).
Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch den
Stiftungsrat berufen und abberufen. Im Übrigen soll das Kuratorium aus Personen
bestehen, die den unter § 2 genannten Stiftungszwecken in besonderem Maße
verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/7#abs-2 (2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Geschäftsführer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/7#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.