Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 8 Geschäftsführer

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/8#abs-1 (1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der

Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen und vertritt die

Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gegenüber wird die Stiftung durch

den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/8#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung, Abberufung

und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/8#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 § 9