Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 8 Geschäftsführer
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/8#abs-1 (1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der
Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen und vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gegenüber wird die Stiftung durch
den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/8#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung, Abberufung
und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/8#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.