Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 2 Stiftungszweck

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, folgende besondere Aufgab en

von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wah rzunehmen:

die Durchführung der nach Landesrecht übertragenen Aufgaben,

insbesondere für den Bereich der Pferdezucht,

die Erhaltung der kulturellen Tradition und des historischen

Erbes des Brandenburgischen Haupt- und Landgestüts Neustadt (Dosse) und die

Wahrung des Bewusstseins der Öffentlichkeit; dabei soll die Stiftung im

Interesse der Allgemeinheit Einrichtungen und Veranstaltungen fördern, die

der Kultur, Wis senschaft, Bildung, der

Zucht von Pferden, dem Pferdesport sowie der Entwicklung des

ländlichen Raumes dienen. Hierbei versteht sich die Stiftung mit ihren

Angeboten als ein Zentrum der Regionalentwicklung mit regionaler und

überregionaler Bedeutung,

die Wiederherstellung, die Pflege und der Erhalt der

denkmalgeschützten Gestütsanlagen des Brandenburgischen Haupt- und

Landgestüts Neustadt (Dosse).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/2#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 1 § 3