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# § 7 GestStG (Brandenburg) — Kuratorium

Gestütsstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens 13

Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium gehören an:

ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten

Landesbehörde,

ein Vertreter der für Bildung zuständigen obersten

Landesbehörde,

ein Vertreter des Landkreises Ostprignitz-Ruppin,

ein Vertreter der Gemeinde Neustadt (Dosse).

Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch den

Stiftungsrat berufen und abberufen. Im Übrigen soll das Kuratorium aus Personen

bestehen, die den unter § 2 genannten Stiftungszwecken in besonderem Maße

verpflichtet sind.

(2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Geschäftsführer.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 7 GestStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/7

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