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Gesetz

§ 3 Aufgaben, Sendegebiet

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-1 (1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrages. Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 30 bis 30b des Medienstaatsvertrages an. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung findet in Telemedienangeboten nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-2 (2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie an den Schwerpunktangeboten, die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsam gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-3 (3) Der WDR veranstaltet ein landesweites Fernsehprogramm im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 9 des Medienstaatsvertrages inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-4 (4) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen:

1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,

2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.

3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.

4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,

5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,

6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-5 (5) Der WDR soll folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme veranstalten:

1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,

2. ein Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an Kinder richtet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-6 (6) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages zulässig. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Absatz 7 und § 37 des Medienstaatsvertrages findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf zwei nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-7 (7) Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt

1. die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat,

2. die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,

3. die Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-8 (8) Der WDR kommt seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der WDR kann nach Maßgabe des § 29 des Medienstaatsvertrages bis zu sieben Hörfunkprogramme terrestrisch verbreiten; für Koopera­tionsprogramme gilt § 29 Absatz 2 Satz 6 des Medienstaatsvertrages. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Hörfunkprogramme ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-9 (9) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme und Angebote können jeweils auch zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 27 Absatz 2 und §§ 30 bis 30b des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-10 (10) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke oder elektronische Begleitmaterialien mit jeweils programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-11 (11) Der WDR kann nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 zur Erfüllung seines Auftrags mit Dritten zusammenarbeiten; er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer Zusammenarbeit. Er darf jedoch Angebote nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-12 (12) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-13 (13) Der WDR strebt Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken.

Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-14 (14) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.

Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/3#abs-15 (15) Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten.

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