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Gesetz

§ 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/8#abs-1 (1) Der WDR hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/8#abs-2 (2) Parteien oder Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit

a)einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder

b)in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen

zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechen. Die Intendantin oder der Intendant hat die Ausstrahlung der Sendung einer Partei oder Wählergruppe abzulehnen, wenn die Sendung nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/8#abs-3 (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/8#abs-4 (4) Für den Inhalt einer Sendung nach Absätzen 2 und 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Unbeschadet dessen lehnt die Intendantin oder der Intendant die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 ab, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.

§ 7 § 8a