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Gesetz

§ 37 Eigenkapital und Rücklagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/37#abs-1 (1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln. Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals sind in der Vermögensrechnung darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/37#abs-2 (2) Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/37#abs-3 (3) Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die

a) unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung des Rundfunkbeitrags einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen,

b) der Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen dienen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/37#abs-4 (4) Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/37#abs-5 (5) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/37#abs-6 (6) Zur Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.

§ 36 § 38