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Gesetz

§ 22 Verfahren des Verwaltungsrats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/22#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/22#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und darunter vier Mitglieder anwesend sind, die nicht vom Personalrat entsandt sind, und wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/22#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats, die unmittelbar den Programmbereich betreffen, haben die vom Personalrat entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats kein Stimmrecht; sie sind jedoch jederzeit zu hören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/22#abs-4 (4) Für Wahlen gelten Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei Wahlgängen das Los.

§ 21 § 23