§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 27.02.2020 – 30 W (pat) 809/18Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" – zur Frage, ob ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt – Unterscheidung Sichtbarkeit und Einsehbarkeit – Erfordernis, dass das Bauelement während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs optisch wahrgenommen werden kann – die Unterseite eines Fahrradsattels ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrrads als Fortbewegungsmittel nicht sichtbar
- BGH, 01.07.2021 – I ZB 31/20Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen: Sichtbarkeit eines ein Muster verkörpernden Bauelements; bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer - Sattelunterseite
- BGH, 15.06.2023 – I ZB 31/20Auslegung des Begriffs der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Designgesetzes - Sattelunterseite IIZitiert von 2
- EuGH, 08.09.2022 – C-472/21
- BPatG, 03.04.2024 – 30 W (pat) 804/21
- EuGH, 16.02.2023 – C-472/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.11.2018 – 30 W (pat) 802/16Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – "Steckschutzblech" – Neuheit – Eigenart
- LG Köln, 09.05.2017 – 31 O 259/15
- BGH, 08.03.2012 – I ZR 124/10Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestimmung des Schutzgegenstandes - WeinkaraffeZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.