Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/30#abs-1 (1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann

1.
Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder
2.
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/30#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/30#abs-3 (3) Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

§ 29 § 31