§ 31 Lizenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2026 – 2-06 O 387/25
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 70/10Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2TradeZitiert von 8
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 24/11Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber: Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz - Take FiveZitiert von 1
- BGH, 23.05.2005 – I ZR 263/02Geschmacksmusterrecht: Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bei unberechtigter Katalogwerbung für ein nachgeahmtes Produkt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Düsseldorf, 13.11.2014 – 14c O 207/13
- OLG Köln, 22.03.2013 – 6 W 42/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/31#abs-1 (1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/31#abs-2 (2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem eingetragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/31#abs-3 (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/31#abs-4 (4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/31#abs-5 (5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.