§ 10 Entwerferbenennung
Stand: 10.06.2019
Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 10 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 26.08.2004 – 10 W (pat) 707/01
- BPatG, 13.10.2005 – 10 W (pat) 705/02
- BPatG, 18.12.2003 – 10 W (pat) 702/03
- BPatG, 18.12.2003 – 10 W (pat) 701/03
- BPatG, 16.01.2003 – 10 W (pat) 714/01Zitiert von 4
- BPatG, 16.01.2003 – 10 W (pat) 715/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.11.2004 – 10 W (pat) 705/03Zitiert von 7
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 720/03Zitiert von 4
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 721/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.