Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
GeschOVfGH§ 4 Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung
Stand: 25.08.2026
Der Verfassungsgerichtshof kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. Die Aufnahme steht den Richtern, dem Schriftführer (Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VfGHG) und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.