Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

GeschOVfGH

§ 5 Sondervotum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschOVfGH/5#abs-1 (1) Ein Richter, der ein Sondervotum abgeben will, soll diese Absicht der Spruchgruppe sobald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Richter, mitteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschOVfGH/5#abs-2 (2) Das Sondervotum ist dem Vorsitzenden der Spruchgruppe binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende kann die Frist auf Antrag um weitere drei Wochen verlängern.

§ 4 § 6