Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

GeschOVfGH

§ 3 Akteneinsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschOVfGH/3#abs-1 (1) Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht (Art. 19 VfGHG) ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschOVfGH/3#abs-2 (2) Die Beteiligten können sich, soweit ihnen Akteneinsicht zusteht, auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle aus den Akten Ablichtungen anfertigen lassen. Bei Ablichtungswünschen größeren Umfangs können die Beteiligten darauf verwiesen werden, die Ablichtungen im Gebäude des Oberlandesgerichts München selbst anzufertigen.

§ 2 § 4