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VfGHG

Art 22 Mündliche Verhandlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/22#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/22#abs-2 (2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/22#abs-3 (3) Nach Aufruf der Sache und Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. Hierauf erhalten die Beteiligten Gelegenheit zu ihren Ausführungen und Anträgen. Die Antragsteller haben das letzte Wort.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/22#abs-4 (4) Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Das Gericht kann ihre Wiedereröffnung beschließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/22#abs-5 (5) Zur mündlichen Verhandlung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zuzuziehen. Der Schriftführer nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/22#abs-6 (6) Im übrigen gelten die §§ 136 bis 139, 141 und 159 bis 164 ZPO entsprechend.

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