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§ 4 GeschOVfGH (Bayern) — Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung

Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verfassungsgerichtshof kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. Die Aufnahme steht den Richtern, dem Schriftführer (Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VfGHG) und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.