Der Verfassungsgerichtshof kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. Die Aufnahme steht den Richtern, dem Schriftführer (Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VfGHG) und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.