Gesetze / Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GesBergV§ 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/8#abs-1 (1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht personenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesBergV/8#abs-2 (2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht.
Änderungsverlauf
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18.10.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I 3584)
BGBl. I S. 3584
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10.08.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2005 I S. 2452
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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