Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerichtszuständigkeitsverordnung
GerZV§ 14 Bereitschaftsdienstkonzentrationen
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/14#abs-1 (1) aufgehoben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/14#abs-2 (2) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nimmt gemäß § 22c Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgendes Amtsgericht wahr:
im Landgerichtsbezirk Neuruppin das Amtsgericht Neuruppin für die Amtsgerichte Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt/Oder und Zehdenick,
im Landgerichtsbezirk Potsdam das Amtsgericht Potsdam für die Amtsgerichte Brandenburg an der Havel, Luckenwalde, Nauen, Rathenow und Zossen,
im Landgerichtsbezirk Cottbus das Amtsgericht Königs Wusterhausen für das Amtsgericht Lübben (Spreewald),
im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree für die Amts-
gerichte Bad Freienwalde (Oder), Bernau bei Berlin, Eberswalde, Frankfurt (Oder) und Strausberg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/14#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 sind zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/14#abs-4 (4) Die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstplanes, insbesondere die Bereitschaftsdienstzeiten, die Abgrenzung der Zuständigkeit nach dem Bereitschaftsdienstplan von der Zuständigkeit nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan und die Angabe des zuständigen Bereitschaftsdienstgerichtes regeln die nach § 22c Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Präsidien nach Maßgabe des § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes.