Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerichtszuständigkeitsverordnung
GerZV§ 13 Zuständigkeitskonzentration in Personenstandssachen
Stand: 23.08.2026
Das Amtsgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für Verfahren nach den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes betreffend Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag.