Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 18 Weiterbildungsbezeichnung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/18#abs-1 (1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ erhält, wer die Weiterbildung nach dieser Verordnung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/18#abs-2 (2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/18#abs-3 (3) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der zugelassenen Weiterbildungsstätte nach dem Muster der Anlage 5 bescheinigt.

§ 17 § 19