Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 17 Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/17#abs-1 (1) Über den Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Sie muss die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage, die Prüfungszeiten und besondere Vorkommnisse enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/17#abs-2 (2) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss darüber hinaus den Prüfungsgegenstand und die Bewertung der Leistung enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/17#abs-3 (3) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 16 § 18