Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung
GerPsychFWV§ 19 Aufbewahrungsfristen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/19#abs-1 (1) Alle Prüfungsunterlagen sind von der Weiterbildungsstätte zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/19#abs-2 (2) Die Unterlagen zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung sind von der Weiterbildungsstätte 30 Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/19#abs-3 (3) Endet der Betrieb der Weiterbildungsstätte vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sind die Unterlagen der zuständigen Behörde zu übergeben.