Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 19 Aufbewahrungsfristen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/19#abs-1 (1) Alle Prüfungsunterlagen sind von der Weiterbildungsstätte zehn Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/19#abs-2 (2) Die Unterlagen zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung sind von der Weiterbildungsstätte 30 Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/19#abs-3 (3) Endet der Betrieb der Weiterbildungsstätte vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sind die Unterlagen der zuständigen Behörde zu übergeben.

§ 18 § 20