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# § 18 GerPsychFWV (Brandenburg) — Weiterbildungsbezeichnung

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege“ erhält, wer die Weiterbildung nach dieser Verordnung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geführt werden.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der zugelassenen Weiterbildungsstätte nach dem Muster der Anlage 5 bescheinigt.

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Zitiervorschlag: § 18 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/18

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