Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

GerüstbAusbV 2000

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

→§ 2