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§ 1 GerüstbAusbV 2000 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.