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# § 14 GepBetrWMAProBusManFV — Bewerten von Prüfungsleistungen

Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung  
Stand: 24.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten

- 1. die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,

- 2. die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie

- 3. das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet

- 1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,

- 2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und

- 3. die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 14 GepBetrWMAProBusManFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/14

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