Gesetze / Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung
GepBetrWMAProBusManFV§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/15#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/15#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/15#abs-3 (3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/15#abs-4 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.