§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
Stand: 30.06.2020
Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 und die von der zuständigen Behörde nachträglich angeforderten nichtstaatlichen Fachdaten nach § 12 werden nicht öffentlich bereitgestellt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 GeolDG →
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