§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
Stand: 30.06.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/10#abs-1 (1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt wurden und soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken, erforderlich sind:
Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.