§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 B 6.25Geologiedatengesetz: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; verfassungsrechtlicher Schutz geologischer Fachdaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/27#abs-1 (1) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelt worden sind, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie dienen wie die Daten des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lediglich der Aktualisierung der Nachweisdaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/27#abs-2 (2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrunds übermittelt worden sind, werden abweichend von Absatz 1 nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/27#abs-3 (3) Nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne sowie nichtstaatlich gewonnene Bohr-, Gesteins- und Bodenproben werden entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 nach § 19 Absatz 2 öffentlich bereitgestellt; die öffentliche Bereitstellung beschränkt sich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme. Sind die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 erfüllt und gestattet es die Beschaffenheit von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, so kann eine beständige Form der Kenntnisnahme ermöglicht werden.