Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 2 Geschäftsführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/2#abs-1 (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/2#abs-2 (2) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.