Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 1 Ausschluss von der Mitwirkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/1#abs-1 (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner,

2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

3. Geschwister, deren Ehegatten und Kinder sowie Geschwister der Ehegatten,

4. Geschwister der Eltern,

5. Pflegeeltern und -kinder.

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht mehr besteht oder wenn Pflegeeltern und -kinder trotz Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/1#abs-2 (2) Mögliche Gründe für den Ausschluss eines Prüfungsausschussmitglieds nach Abs. 1 oder wegen Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes sind der zuständigen Stelle – nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – oder während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Diese entscheiden über den Ausschluss ohne Mitwirkung und in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/1#abs-3 (3) Ausbilderinnen und Ausbilder des Prüflings dürfen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/1#abs-4 (4) Wenn in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle nach § 71 BBiG ersucht werden, die Prüfung durchzuführen.

§ 2