Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 3 Verschwiegenheit
Stand: 25.08.2026
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.